Die Arbeitswelt ist in Bewegung, sie verwandelt sich, gravierend und schnell. Das spüren die Tarifbeschäftigten und ebenso die Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG tagtäglich. Die beruflichen Anforderungen und Aufgaben verändern sich in immer kürzeren Intervallen. Berufliche Fort- und Weiterbildung ist für Beamtinnen und Beamte nicht nur Pflicht, sondern sie haben darauf auch ein Recht.
Von Anita Schätzle
Sich neue oder brachliegende Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen hilft, den Anschluss im Berufsleben zu halten oder sogar den beruflichen Handlungsspielraum über die aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit hinaus zu erweitern. Das bedarf der steten Fort- und Weiterbildung, und eine höhere Sachkompetenz ist auch im privaten Umfeld nützlich.
Pflicht zur Qualifizierung
Die Fortbildungspflicht für Bundesbeamt*innen ergibt sich aus der beamtenrechtlichen Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für ihren Beruf. Über dienstliche Weiterbildungsmaßnahmen sollen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die über die Anforderungen des gegenwärtigen Dienst-(Arbeits-)postens hinausgehen.
Das Laufbahnrecht des Bundes enthält den Grundsatz, dass Bundesbeamt*innen, somit auch die Beamt*innen bei der Deutschen Telekom AG, verpflichtet sind, an dienstlichen Qualifizierungen zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen (§ 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz).
Bezahlte Fortbildung
Andererseits haben Bundesbeamt*innen ein Anrecht auf eine bezahlte Freistellung – Sonderurlaub - für Bildungsmaßnahmen der Aus- und Fortbildung. Das gilt auch für die Beamt*innen bei der Deutschen Telekom AG. Rechtsgrundlage hierfür ist die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) des Bundes.
Dies gilt für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist.
Die Voraussetzungen dazu sind in § 9 Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlV) geregelt. Je Kalenderjahr können bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub (SU) beansprucht werden. Wird der SU nicht beansprucht, verfällt er am Jahresende. Die mögliche Zusammenfassung des SU-Anspruchs von zwei Jahren ist in der SUrlV nicht ausdrücklich geregelt, nach Meinung von ver.di allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Staatspolitische Bildungsveranstaltungen
Für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen können bis zu zehn Arbeitstage bezahlter Sonderurlaub beansprucht werden. Der Sonderurlaub kann dabei auf jeweils fünf Tage pro Kalenderjahr verteilt werden.
Voraussetzung ist die förderungswürdige Anerkennung von der Bundeszentrale für politische Bildung, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 SUrlV. Das gilt auch für eine Veranstaltung einer nichtstaatlichen Stelle, wenn sie von der Bundeszentrale für politische Bildung als förderungswürdig anerkannt ist.
Erlernen einer Fremdsprache
Für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung möglich, das dienstlichen Interesse vorausgesetzt. Grundlage ist der § 10 SUrlV. Weiterer Sonderurlaub ist frühestens wieder nach zwei Jahren möglich.
Fort- und Weiterbildung im Eigeninteresse
Die Weiterbildung im Falle der Eigeninitiative wird nur ausnahmsweise vom Laufbahnrecht erfasst. Absolviert zum Beispiel eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes neben dem Beruf ein (Fern-)Studium, entsteht dadurch kein laufbahnrechtlicher Anspruch, weder auf Versetzung noch auf Übertragung eines höherwertigen Arbeitspostens.
Antrag frühzeitig – ver.di hilft
Der Sonderurlaub muss schriftlich beantragt werden. ver.di empfiehlt, die jeweilige Führungskraft bereits frühzeitig über die persönliche Planung zu informieren, bevor der Antrag konkret gestellt ist. In jedem Fall ist es ratsam, dem Antrag neben der Angabe des Datums, des Veranstalters und des Veranstaltungstitels auch die Ausschreibung beizufügen.
ver.di-Mitglieder können sich an ihre ver.di oder ihre ver.di-Betriebsgruppe im Betrieb wenden, sollten sich bei der Gewährung des SU, zum Beispiel bezüglich erfüllter Voraussetzungen, Schwierigkeiten ergeben.
ver.di und der DGB fordern für alle Beschäftigten einen gesetzlichen Rechtsanspruch, der eine Weiterbildung garantiert, unabhängig von der Zustimmung des/der Arbeitgebers/in oder staatlichen Institutionen.