Personalratswahlen
Abstimmungen über die Verselbständigung
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 7 BPersVG) sieht die Bildung von „verselbständigten“ örtlichen Personalräten vor, wenn sich an Standorten, die räumlich weit vom Sitz der Dienststelle (im Fall der BNetzA ist dies Bonn) entfernt liegen, eine Mehrheit der dort stimmberechtigten Beschäftigten dafür entscheidet.
Aufgrund von Initiativen der vorhandenen örtlichen Personalvertretungen oder von Beschäftigten wurden...
Weitere Informationen in der ausführlichen Beschäftigteninfo (PDF-Dokument).
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