Beamt*innen-Versorgung

Versorgungsfreibetrag sinkt langsamer

22.08.2024

Frohe Kunde: Der Abbau des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag sinkt langsamer als ursprünglich geplant. Grund dafür ist das am 22.03.2024 beschlossene Wachstumschancen­gesetz. Statt bis 2040 wird der schrittweise Abbau der Steuerfrei­beträge nun bis 2058 gestreckt. 

Von Anita Schätzle

Versorgungsbezüge sind in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Davon bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG). Kongruent zur stetigen Erhöhung der Besteuerung der Renten (Rentenreform 2004: für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang um 1,0 Prozentpunkte höher) wird der den Pensionär*innen zustehende Versorgungsfreibetrag schrittweise abgeschmolzen. 

Der Versorgungsfreibetrag, 2005 noch 40 Prozent der Versorgungsbezüge – höchstens 3000 Euro –, sollte seit 2020 um jährlich 0,8 Prozentpunkte abgesenkt und bis 2040 auf null sein. Gleiches gilt für den Zuschlag zum Versorgungsfrei­betrag. Dieser wird als Ausgleich für den seit 2005 weggefallenen Arbeitnehmer­pauschbetrag für die Bezieher von Versorgungsbezügen gewährt. Der in 2005 gewährte Zuschlag in Höhe von 900 Euro wird seither ebenfalls stetig abge­schmolzen.

Zeitliche Streckung nachgezeichnet

Aufgrund des mit dem Wachstums­chancengesetz umzusetzenden langsameren Anstiegs des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung wird diese Änderung im Bereich der Freibeträge für Versorgungsbezüge nachgezeichnet. Beginnend ab 2023 wird der Pro­zentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nur noch um jährlich 0,4 Prozentpunkte verringert. Somit sinkt der Versorgungsbeitrag um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich neun Euro. 

Bei Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 Prozent, höchstens 1020 Euro, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 Euro. Bei Versorgungsbeginn in 2025 sind es 13,2 Prozent, höchstens 990 Euro, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 297 Euro. In den nachfolgenden Jahren bis 2058 sollen beide dann auf null abgesenkt sein. Der im Jahr des Eintritts in den Ruhestand individuell geltende Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben für die Gesamtdauer des Versorgungsbezugs gleich.

Ab 2058 voll besteuert

Die schrittweise steigende Besteuerung von Renten erfolgt seit 2023 um 0,5 Prozentpunkte. Für Renteneintritte in 2024 sind 83 Prozent und in 2025 dann 83,5 Prozent der Rente zu versteuern. Die Versteuerung zu 100 Prozent erfolgt ab dem Renteneintrittsjahr 2058. Auch für Rentner*innen bleibt der steuerfreie Anteil der Jahresbruttorente auf Dauer gleich. 

Kongruent mit der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sind dann die Freibeträge für Versorgungsbezüge im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen. Die Versorgungsbezüge sind somit ab 2058 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in voller Höhe zu versteuern.