Beamt*innen

Lücken füllen – Pension und Arbeit anpassen

22.08.2024

Viele Beschäftigte wollen oder können einfach nicht bis 67 Jahre arbeiten. Dafür gibt es unterschiedlichste Gründe. Zeitpunkt und Übergang in den Ruhestand müssen gut überlegt sein. Zwischen dem Einkommen im aktiven Beamtenverhältnis und dem Einkommen im Ruhestand klafft meist eine ­spürbare Lücke. Neben der Pension können Beamt*innen aber ihre finan­zielle Grundlage verbessern, zum Beispiel mit einem Minijob. Das gilt auch für die Beamt*innen bei der ­Telekom.  

Von Anita Schätzle

Im Gegensatz zu den Änderungen für Rentner*innen gelten für Beamt*innen nach wie vor enge Hinzuverdienstgrenzen. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind vielschichtig und die Fallkonstellationen zahlreich und komplex. 

Minijob 

Beamt*innen können Minijobs, auch mehrere gleichzeitig, ausüben; das Beamtenverhältnis ist keine (versicherungspflichtige) Hauptbeschäftigung. Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf insgesamt 538 Euro im Monat nicht übersteigen (in 2023 520 Euro). Für die Beschäftigung gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Minijobber.

Der Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung entfällt, sofern nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bei der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich auch Beamt*innen befreien lassen können. Das Einkommen muss versteuert werden. 

Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze können Beamt*innen auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr darf dabei nicht überschritten werden. Mit Blick auf Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben ist eine steuerrechtliche Beratung empfehlenswert. Da ist der ver.di-Lohnsteuerservice für ver.di-Mitglieder eine gute Adresse.

Paradigmenwechsel und weniger Bürokratie 

Bei vorgezogenen Altersvollrenten ist die Hinzuverdienstgrenze seit dem 1. Januar 2023 ersatzlos entfallen. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) beinhaltet eine grundlegende Reform der Hinzuverdienstmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten. Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 mit mindestens 35 Beitragsjahren, dürfen künftig bis zu 46 060 Euro statt 6300 Euro im Jahr dazuverdient werden. Davon erhofft sich die Politik zusätzliche Arbeitsanreize und einen Beitrag zur Arbeits- und Fachkräftesicherung. Bei den Erwerbsminderungsrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Die Regelungen zum zeitlichen Umfang für einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst ändern sich dabei nicht (unter drei Stunden täglich bei voller, unter sechs Stunden bei teilweiser Erwerbsminderung). 

Die innergewerkschaftliche Debatte und Abstimmung bezüglich einer ana­logen gesetzlichen Regelung für die Beamt*innen des Bundes ist noch nicht ­abgeschlossen. ver.di bleibt am Ball.