Die in 2022 an Aktive und Pensionär:innen gezahlten 300 Euro Energiepreispauschale (EPP) zählen als steuerpflichtige Einkünfte. Die Steuerpflicht für Pensionär:innen folgt aus § 19 Abs. 3 EStG, für aktive Beamt:innen aus § 19 Abs. 1 EStG.
Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt letztlich von den individuellen Verhältnissen ab. ver.di-Mitglieder können sich persönlich beraten lassen. Im Gegensatz dazu gilt die Inflationsausgleichsprämie (IAP) als steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung. Das ist mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuergesetzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz vom 19. Ok-tober 2022 geregelt. Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr.11c EStG gilt für Zahlungen, die der Arbeitgeber/Dienstherr im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 gewährt.